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Krisendienst Schwaben
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Im Bereich des § 63 StGB werden psychisch kranke Straftäter, die juristisch untergebracht sind, behandelt und gesichert. Eine Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung wird angeordnet, wenn ein Straftäter bei der Begehung einer Tat aufgrund seiner psychischen Erkrankung schuldunfähig bzw. vermindert schuldunfähig war. Das bedeutet, dass er nicht oder nur eingeschränkt das Unrecht seiner Tat einsehen bzw. nach dieser Einsicht handeln konnte.
Daneben muss die Gefahr möglicher weiterer Straftaten aufgrund der Erkrankung gegeben sein. Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug ist es, das Rückfallrisiko durch einen mehrdimensionalen Therapieansatz zu minimieren.
Unser Behandlungsspektrum umfasst Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, Persönlichkeitsstörungen, Intelligenzminderungen und sexuelle Störungen. Für die Therapie steht ein multiprofessionell arbeitendes Team aus Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern, Komplementärtherapeuten und Pflegekräften zur Verfügung.
Wir bieten neben der Bezugspflege Einzel- und Gruppentherapien aus den Bereichen Sport-, Bewegungs-, Musik-, Kunst- und Ergotherapie sowie tiergestützte Therapie an. Zusätzlich besteht das Angebot einer umfangreichen schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie das Erlernen der deutschen Sprache. Psychotherapeutisch arbeiten wir überwiegend kognitiv-behavioral, aber auch psychodynamisch und systemisch. Dabei kommen sowohl störungs- als auch deliktspezifische Therapieprogramme zur Anwendung. Wir bieten das soziale Kompetenztraining (SKT), die Psychoedukation, Behandlungselemente aus dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) sowie das Reasoning and Rehabilitation Programm (R&R) an. Neben psycho- und soziotherapeutische Maßnahmen kommen bei Bedarf suffiziente und moderne Psychopharmakotherapie hinzu.
Für jeden Patienten wird anhand einer individuellen Delikthypothese ein Aufnahme- und Diagnostikplan erstellt als Basis für einen individuellen Therapieplan, der ergänzend zu den oben genannten Therapiemaßnahmen auch Komplementärtherapien wie Ergo-, Arbeits-, Sport-, Musik- und Kunsttherapie enthält. Neben der Entwicklung eines Krankheitsverständnisses beinhaltet die Therapie eine konstruktive Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen, die ein Rückfall in die Erkrankung - einhergehend mit der Gefahr erneuter Straftaten - verhindern sowie die Resozialisierung und berufliche Reintegration bzw. Integration fördern soll.
Bei Therapieerfolgen werden Lockerungen, die sukzessive die Freiheitsgrade des Patienten erhöhen, gewährt. Die Therapiefortschritte werden in halbjährlichen Behandlungs- und Wiedereingliederungskonferenzen überprüft.
Die Behandlung und Resozialisierung psychisch kranker Straftäter werden von der jeweiligen Strafvollstreckungskammer juristisch begleitet, indem jährlich die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung kontrolliert und gegebenenfalls bei einer günstigen Legalprognose die Entlassung angeordnet wird (§ 67 e/d StGB).
Nach Entlassung tritt lt. § 68 StGB in der Regel Führungsaufsicht ein. Im Rahmen dieser Führungsaufsicht erteilt die zuständige Strafvollstreckungskammer die Weisung zur „Ambulanten Forensischen Nachsorge“.
Im Bereich des § 64 StGB werden suchtkranke Straftäter, die juristisch untergebracht sind, behandelt und gesichert.
Für Personen, die eine rechtswidrige Tat unter Alkohol- oder Drogenmissbrauch begangen haben und deshalb verurteilt wurden bzw. nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen war, kann das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen. Zudem muss die Gefahr bestehen, dass sie infolge ihrer Neigung zu übermäßigem Alkohol- und Drogenkonsum weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen könnten.
Zudem ergeht eine derartige Anordnung nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass die Betroffenen durch die Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall geschützt sind und davon ausgegangen werden kann, dass keine weiteren rechtswidrigen Taten folgen.
Ziel der Behandlung ist es, das Rückfallrisiko durch einen mehrdimensionalen Therapieansatz, welcher sich an den Ursachen der Suchterkrankungen orientiert, zu minimieren.
Unser Behandlungsspektrum umfasst nicht nur suchtspezifische Erkrankungen, sondern auch komorbide Erkrankungen wie z.B. Persönlichkeitsstörungen oder ADHS, wenn diese sucht- und deliktrelevant sind. Für die Therapie steht ein multiprofessionell arbeitendes Team aus Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern, Komplementärtherapeuten und Pflegekräften zur Verfügung. Wir bieten Einzel- und Gruppentherapien sowie die Bezugspflege an.
Psychotherapeutisch arbeiten wir überwiegend kognitiv-behavioral, aber auch psychodynamisch und systemisch. Dabei kommen sowohl störungs- als auch deliktspezifische Therapieprogramme zur Anwendung. Wir bieten die Dialektisch-Behaviorale Therapie - Forensik (DBT-F), das Rückfallprophylaxetraining, das Reasoning and Rehabilitation Programm (R&R) sowie spezifische Gruppen an, die speziell auf die Komorbidität wie z.B. ADHS abzielen. Neben psycho- und soziotherapeutische Maßnahmen kommt bei Bedarf eine Substitutionsbehandlung in Frage.
Für jeden Patienten wird auf Basis einer differenzierten Aufnahme- und Verlaufsdiagnostik und anhand einer individuellen Delikthypothese ein individuell für ihn zugeschnittener Therapieplan erstellt. Dieser enthält den genannten Psychotherapieelementen, Bezugspflege, Einzel- und Gruppentherapien und Komplementärtherapien wie Ergo-, Arbeits-, Sport-, Musik- und Kunsttherapie. Zusätzlich besteht das Angebot einer umfangreichen schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie das Erlernen der deutschen Sprache. Neben der Entwicklung eines Krankheitsverständnisses beinhaltet die Therapie eine konstruktive Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen, die ein Rückfall in die Erkrankung –einhergehend mit der Gefahr erneuter Straftaten – verhindern, sowie die Resozialisierung und berufliche Reintegration bzw. Integration fördern soll.
Bei Therapieerfolgen werden Lockerungen, die sukzessive die Freiheitsgrade des Patienten erhöhen, gewährt. Die Therapiefortschritte werden in halbjährlichen Behandlungs- und Wiedereingliederungskonferenzen überprüft. Die Behandlung und Resozialisierung psychisch kranker Straftäter werden von der jeweiligen Strafvollstreckungskammer juristisch begleitet, indem halbjährlich die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung kontrolliert und gegebenenfalls bei einer günstigen Legalprognose die Entlassung angeordnet wird (§ 67 e/d StGB).
Nach Entlassung tritt in der Regel gemäß § 68 StGB Führungsaufsicht ein. Im Rahmen dieser Führungsaufsicht erteilt die zuständige Strafvollstreckungskammer u.a. die Weisung zur „Ambulanten Forensischen Nachsorge".