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In medizinischen Notfällen: 112 (Rettungsdienst)
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Krisendienst Schwaben
Hilfe bei psychischen Krisen:
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Stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Sozialgesetzbuches, umgangssprachlich auch „Pflegeheime“ genannt, sind Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft versorgt und gepflegt werden.
In den stationären Pflegeeinrichtungen werden verschiedene Leistungen erbracht:
Die Pflegekassen dürfen stationäre Pflege nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Dieser Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen. Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen nach SGB XI.
Pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad, die eine stationäre Pflegeeinrichtung wählen, bekommen je nach Pflegegrad einen Zuschuss der Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss reicht in der Regel jedoch nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen zu decken.
Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen.
Seit dem 01. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2-5.
Betroffene mit Pflegegrad 5 zahlen demnach genauso viel zu wie Betroffene mit Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.
Zusätzlich zum pflegebedingten Aufwand fallen bei vollstationärer Pflege weitere Kosten an, wie z.B. Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten. Dabei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können.
Seit dem 1. Januar 2017 hat jede pflegebedürftige Person in voll- und teilstationären Einrichtungen Anspruch auf zusätzliche Aktivierung und Betreuung, die über die Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Den Menschen mit Pflegebedarf wird durch die zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung, Austausch und eine bessere Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht. Die Kosten für diese Leistungen werden komplett durch die Pflegeversicherung übernommen, indem zusätzliche Betreuungskräfte finanziert werden.
Die Eingliederungshilfe umfasst verschiedene Leistungen zur selbstbestimmten, würdevollen und individuellen Lebensführung von Menschen, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind. Dadurch soll eine ganzheitliche und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gefördert und eine eigenverantwortliche Lebensplanung ermöglicht werden. Eingliederungshilfe beziehen können Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe ist eine nicht nur vorübergehende (d.h. länger als sechs Monate andauernde) wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderung, wodurch die Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt wird.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören:
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe gilt das Nachrangigkeitsprinzip, d.h. Leistungen erhält nur, wer diese nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen bezieht. Der Bedarf der leistungsberechtigten Personen wird mithilfe des sogenannten Gesamtplanverfahrens ermittelt.
Die Maßnahmen der Eingliederungshilfe können in Form von Sach-, Geld- oder Dienstleistungen erfolgen. Eine Beteiligung der Leistungsberechtigten an den Kosten der Hilfen ist erst ab einer bestimmten Einkommens- bzw. Vermögensgrenze zu leisten.
Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) kam es zu grundlegenden, strukturellen Veränderungen. Die Eingliederungshilfe war bis Ende 2019 eine Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zum 01.01.2020 wurde die Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und als Teil 2 ins SGB IX (Rehabilitations- und Teilhaberecht) übernommen. Bei der letzten Reformstufe des BTHG soll es 2023 zu einer Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe kommen.
Unsere Tagesstätten für seelische Gesundheit bieten Menschen mit einer psychischen Erkrankung bzw. einer seelischen Behinderung eine gute und niederschwellige Alternative zu stationären Einrichtungen. Im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe lernen die Betroffenen ihren Alltag sinnvoll zu strukturieren und sich wieder in ein soziales und berufliches Umfeld einzugliedern. Das Angebot umfasst arbeits- und beschäftigungstherapeutische Maßnahmen, entlastende Gespräche, Kontaktfindung, Beratungsmöglichkeiten und Kriseninterventionen. Ziel ist es, präventiv aktiv zu sein, so dass bestenfalls ein Klinikaufenthalt umgangen werden kann. Haben die Betroffenen einen stationären Aufenthalt hinter sich, geht es darum, klinikfreie Episoden zu verlängern sowie den Übergang in einen selbstbestimmten Alltag zu begleiten.
Eine Zielsetzung unserer Tagesstätten ist es, den Auszug aus einer Einrichtung zu erleichtern und das „Fuß fassen“ in einer selbstverantwortlicheren und selbstbestimmteren Wohnform zu unterstützen. Durch eine klar geregelte Tagesstruktur soll eine Beruhigung des Krankheitsverlaufs und eine gesundheitliche Stabilisierung erreicht werden. Die psychisch kranken Menschen werden in ihren Handlungsfähigkeiten gestärkt und können die erworbenen Fähigkeiten im bestehenden sozialen Umfeld und im alltäglichen Leben gleichzeitig erproben.
Folgende Kompetenzen werden in den Tagesstätten trainiert:
Das Angebot einer Tagesstätte richtet sich an psychisch kranke Menschen von 18 bis 65 Jahren, die Probleme bei der Erstellung und Einhaltung einer Tagesstruktur haben. Auch Menschen, die sich in einer Krisensituation befinden und keiner stationären Behandlung bedürfen, können in einer Tagesstätte begleitet und unterstützt werden. Des Weiteren richtet sich das Angebot an psychisch kranke Menschen, die temporär dem allgemeinen oder dem besonderen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen oder die sich zwischen einer stationären Behandlung und einer nachfolgenden Maßnahme befinden. Menschen, die die Tagesstätte nutzen, werden Besucher:innen genannt. Es sind keine Patient:innen, sie kommen freiwillig in die Tagesstätte, weil sie von dem Angebot profitieren können.
Der Besuch einer Tagesstätte ist für Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, leider nicht möglich. Andere ambulante Maßnahmen, wie das Ambulant Betreute Wohnen sind parallel möglich. Die meisten Besucher:innen leben allein oder mit ihrer Familie in eigenen Wohnungen.
Für den Besuch einer Tagesstätte fallen keine Kosten an. In der Regel wird vorab ein Termin für ein Informationsgespräch vereinbart, indem man sich kennenlernt und die Tagesstätte und deren Angebote vorgestellt bekommt.
Ein Wohnsitz im jeweiligen Landkreis ist notwendig, um das Angebot der örtlichen Tagesstätten nutzen zu können.
Das Ambulant Betreute Wohnen (ABW) bietet Menschen mit einer psychischen Erkrankung, einer Abhängigkeitserkrankung oder mit einer geistigen bzw. körperlichen Behinderung Unterstützung im alltäglichen Leben. Ziel ist es, eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngemeinschaft sowie die soziale Eingliederung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen. Dabei soll gemäß dem Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“ den Klient:innen so wenig Verantwortung wie möglich abgenommen werden mit dem Ziel, eine möglichst große Selbstständigkeit zu erlangen.
Das ABW ist für Personen geeignet, die zwar nicht völlig allein und unabhängig leben können, aber auch nicht rund um die Uhr betreut werden müssen. Dies kann der Fall sein
Um die Assistenzleistungen und Wohnangebote an die individuellen Bedürfnisse der Klient:innen anzupassen, gibt es verschiedene Formen des Ambulant Betreuten Wohnens:
In der Ambulant Betreuten Wohngemeinschaft leben mehrere Klient:innen gemeinsam in einem Haushalt und können sich dadurch gegenseitig Hilfe und Unterstützung geben. Dabei werden sie von einer Fachkraft mehrmals pro Woche bzw. nach Bedarf bei den Alltagsaufgaben unterstützt und pädagogisch begleitet.
Das Ambulant Betreute Einzelwohnen ist für die Klient:innen ein weiterer Schritt in die Selbstständigkeit. Die Betroffenen führen selbstständig oder gemeinsam mit Angehörigen einen eigenen Haushalt, in dem sie mehrere Stunden in der Woche von Fachkräften unterstützt und begleitet werden.
Beim Betreuten Wohnen in Familien (BWF) werden die Klient:innen im Haushalt einer Gastfamilie für einen längeren Zeitraum aufgenommen und bei den Alltagsaufgaben unterstützt und betreut. Das BWF soll den Menschen eine bedürfnisorientierte, familienbezogene individuelle Betreuung gewährleisten. Dabei bietet es denjenigen eine Perspektive, die nicht nur vorübergehend Hilfestellung benötigen, sondern in der sozialen Eingebundenheit einer Familie mittelfristig eine stabilisierende Lebensperspektive aufbauen können. Die Gastfamilie und der Gast werden dabei von einem Fachteam unterstützt.
Die Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens können mit anderen Leistungen, wie z.B. dem Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen kombiniert werden. Der Umfang und Inhalt der Unterstützung im ambulanten Wohnen richtet sich nach dem individuellen Hilfebedarf, welcher anhand des Gesamtplanverfahrens gemeinsam ermittelt wird.